Aufgrund der dargelegten Situation der Schuldner ist somit davon auszugehen, dass es ihnen weder zumutbar ist noch realistischerweise möglich sein wird, eine günstigere Wohnung zu finden, welche die ihnen zustehenden Bedürfnisse deckt. Auch wenn die sieben Haustiere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen dürfen, ist in diesem Zusammenhang dennoch ergänzend anzufügen, dass bei Tieren eine starke emotionale Bindung bestehen kann und diese nach heute anerkannter Sichtweise weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby darstellen (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66).