Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen, wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen. Jedoch liegen bei den Schuldnern weitere Gründe vor, die bei der Frage, ob ihnen Wohnungswechsel zumutbar bzw. überhaupt möglich ist, ins Gewicht fallen. So sind die beiden Beschwerdeführer hoch verschuldet. Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den glaubhaften Ausführungen der AN.___ und dem beiliegenden Arztbericht weiter verschlechtert. So bezieht er, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, bereits eine Teilrente der Invalidenversicherung.