Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen, wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen.