II. 1. Gemäss Track & Trace der Post wurden den Schuldnern die Verfügungen betreffend Mietzinsherabsetzung am 1. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). 2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten.