{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-41_2023-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166959&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bba70eec15ee75b23a62fb0fdf65772f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2023 SCBES.2023.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 5. 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Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit bezüglich der verlangten Einrechnung der Autokosten auf den Revisionsweg zu verweisen. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin seien separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie auszubezahlen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Betreibungsämter den Schuldnern praxisgemäss die notwendigen Gesundheitskosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstatten. Damit wird sichergestellt, dass die Schuldner das Geld auch tatsächlich zur Begleichung der Gesundheitskosten verwenden. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich verlangen, das Betreibungsamt habe die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Gesetz bislang nicht vorgesehen war. Jedoch besteht gemäss dem ab 1. Januar 2024 neu in Kraft tretenden Art. 93 Abs. 4 SchKG neu die Möglichkeit, dass das Betreibungsamt auf Antrag des Schuldners den Arbeitgeber des Schuldners anweist, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer (s. www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/701/de). Die Schuldner haben somit den entsprechenden Antrag per 1. Januar 2024 direkt an das Betreibungsamt zu richten.\n4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.\n5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Isch"}