{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-41_2023-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166959&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bba70eec15ee75b23a62fb0fdf65772f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2023 SCBES.2023.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 5. 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Die betagten Tiere seien sowohl für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers wie auch für die Beschwerdeführerin enorm wichtig. Die Aussage der Betreibungsbeamtin, dass die alten Tiere weggegeben werden sollten und das Paar sich in eine billige Wohnung zu begeben habe, habe beim Beschwerdeführer einen grossen psychischen Stress verursacht, der zu einem Zusammenbruch geführt habe, der nicht nötig gewesen wäre. Am 3. August 2023 werde der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine psychotherapeutische Behandlung beginnen.\n2.2.2 Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen, wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen. Jedoch liegen bei den Schuldnern weitere Gründe vor, die bei der Frage, ob ihnen Wohnungswechsel zumutbar bzw. überhaupt möglich ist, ins Gewicht fallen. So sind die beiden Beschwerdeführer hoch verschuldet. Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den glaubhaften Ausführungen der AN.___ und dem beiliegenden Arztbericht weiter verschlechtert. So bezieht er, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, bereits eine Teilrente der Invalidenversicherung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Wohnkosten neben den ortsüblichen Ansätzen auch die familiäre Situation des Schuldners zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 129 III 526). Hinzukommt, dass der Mietmarkt derzeit sehr angespannt ist und der Referenzzinssatz von 1.5 % auf 1.75 % erhöht wurde. Aufgrund der dargelegten Situation der Schuldner ist somit davon auszugehen, dass es ihnen weder zumutbar ist noch realistischerweise möglich sein wird, eine günstigere Wohnung zu finden, welche die ihnen zustehenden Bedürfnisse deckt. Auch wenn die sieben Haustiere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen dürfen, ist in diesem Zusammenhang dennoch ergänzend anzufügen, dass bei Tieren eine starke emotionale Bindung bestehen kann und diese nach heute anerkannter Sichtweise weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby darstellen (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Im Bericht der AN.___ wird denn auch glaubhaft dargelegt, dass die Tiere für den gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer eine grosse Stütze darstellen und ihm eine Trennung von einem Teil der Tiere bei einem Umzug in eine günstigere Wohnung kaum zumutbar wäre. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen die sieben Tier nicht gemeinsam angeschafft, sondern diese in die Beziehung mit eingebracht haben.\nZusammenfassend ist es für den vorliegenden Fall somit gerichtsnotorisch und damit erstellt, dass es den Schuldnern angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation sowie des aktuellen Mietmarktes nicht möglich sein wird, eine angemessene, günstigere Wohnung zu finden. Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen. Im Übrigen ist anzufügen, dass sich die Gläubiger zu der von den Schuldnern beantragten Beibehaltung des bisherigen Mietzinses nicht haben vernehmen lassen.\n3. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit Februar 2023 einen reduzierten Lohn, der laufend in der Berechnung mit den effektiven Zahlen berücksichtigt werden sollte. Da er zudem aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen sei, sollten die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden. Zudem sollten die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie ausbezahlt und die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer überwiesen werden, damit die Krankenversicherungs-Deckung weiter gewährleistet sei."}