{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-41_2023-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166959&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bba70eec15ee75b23a62fb0fdf65772f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2023 SCBES.2023.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 5. 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AD.___, vertreten durch AE.___\n19. AF.___\n20. AG.___, vertreten durch M.___\n21. AH.___\n22. AI.___\n23. AJ.___, vertreten durch AH.___\n24. AL.___\nBeschwerdegegner\nbetreffend Verfügung vom 5. Juni 2023\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Verfügungen vom 29. November 2022 wird den Schuldnern B.___ und A.___ mitgeteilt, die in ihren Existenzminima eingerechneten tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1'900.00 seien überhöht, weshalb ab 1. Juli 2023 nur noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 eingerechnet werde.\n2. Gegen diese Verfügungen erheben B.___ und A.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und machen im Wesentlichen geltend, Herr B.___ sei an Morbus Crohn erkrankt und es laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine Krankheit wirke sich erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher auch den Verlust der Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte wohl einen psychischen Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00 biete nicht genug Platz für alle. Deshalb werde gebeten, ihnen den Mietzins von CHF 1'900.00 zu belassen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n4. Mit Eingabe der AN.___ vom 24. Juli 2023, welche von den Beschwerdeführern ebenfalls mitunterzeichnet wird, werden weitere Unterlagen eingereicht und folgende Anträge gestellt:\n1. Es sei das Existenzminimum neu zu berechnen.\n2. Es seien die Lohneinnahmen den effektiven Begebenheiten anzupassen.\n3. Es sei die Miete gemäss den Richtlinien der Ergänzungsleistungen einzurechnen.\n4. Es seien die gesamten Gesundheits- sowie die festen veränderlichen Autokosten mitzuberücksichtigen.\n5. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.\n6. Von den zur Stellungnahme eingeladenen Schuldnern lassen sich lediglich die AM.___ mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 und die P.___ mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 vernehmen.\nII.\n1. Gemäss Track & Trace der Post wurden den Schuldnern die Verfügungen betreffend Mietzinsherabsetzung am 1. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).\n2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).\nIm Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'900.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt grundsätzlich eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] jedoch nur wenige 3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 verfügbar. Dies erstaunt denn auch nicht, da bei einer Lohnpfändung bereits für eine Einzelperson mit einem Wohnbedarf von 2- bis 2 ½-Zimmerwohungen mindestens CHF 1'000.00 für die Wohnkosten eingerechnet werden. Wohnkosten von CHF 1'000.00 für einen Zweipersonenhaushalt sind dagegen klar zu tief. Demnach wird mit den Verfügungen vom 29. November 2022 erheblich in die Existenzminima der Schuldner eingegriffen, weshalb diese Verfügungen bereits aus diesem Grund von Amtes wegen aufzuheben sind.\n"}