Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund «missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.