Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Auf diese Rüge ist jedoch infolge der verpassten Frist nicht einzutreten. Im Übrigen war es für die Beschwerdeführerin, wie aus der eingereichten Beschwerde ersichtlich, ohne Weiteres erkennbar, um welche Forderung es sich handelt. 3. Insofern die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art.