Der Betriebene soll nämlich nicht zum Rechtsvorschlag gezwungen werden, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin unter anderem gerügt und auch vom Betreibungsamt bestätigt, dass die Forderung von der Gläubigerin fälschlicherweise auf das Jahr 2002 und nicht auf das Jahr 2022 datiert wurde. Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls.