17 SchKG hätte geltend machen müssen, der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt worden. Sie hat jedoch erst am 11. Januar 2023 Beschwerde erhoben, weshalb ihre Beschwerde sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch der Pfändungsankündigung verspätet ist. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. 2. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum sowie, in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen.