II. 1. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 9. November 2022 an ihren Lebenspartner zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung gemäss Track & Trace der Post am 15. November 2022 erfolgt ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erhalt der Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022, welche ihr gemäss Track & Trace am 13. Dezember 2022 zugestellt wurde, über die offene Betreibung Bescheid wusste und danach innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend machen müssen, der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt worden.