2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, insofern das Betreibungsamt erwähne, dass der Zahlungsbefehl am 9. November 2022 an ihren Partner zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass dies von ihrem Partner verneint werde, zumal er damals zu 100 % gearbeitet und auch noch am Abend einen Termin gehabt habe.