I. 1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert, was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer Pflegefamilie gewohnt habe.