{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-3_2023-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3bab4f342580c4853cd12d54b4316e82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.01.2023 SCBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:48", "Checksum": "ea1e7045e2019b79c3a892ceb2f14774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.01.2023 SCBES.2023.3\nRegeste:\nPfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])\n\n\n3.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).\n3.4 Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund «missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.\n4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}