{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-3_2023-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3bab4f342580c4853cd12d54b4316e82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.01.2023 SCBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. 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Januar 2023 Beschwerde erhoben, weshalb ihre Beschwerde sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch der Pfändungsankündigung verspätet ist. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.\n2. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum sowie, in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Betriebene soll nämlich nicht zum Rechtsvorschlag gezwungen werden, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen).\nVorliegend wird von der Beschwerdeführerin unter anderem gerügt und auch vom Betreibungsamt bestätigt, dass die Forderung von der Gläubigerin fälschlicherweise auf das Jahr 2002 und nicht auf das Jahr 2022 datiert wurde. Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Auf diese Rüge ist jedoch infolge der verpassten Frist nicht einzutreten. Im Übrigen war es für die Beschwerdeführerin, wie aus der eingereichten Beschwerde ersichtlich, ohne Weiteres erkennbar, um welche Forderung es sich handelt.\n3. Insofern die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.\n3.1 Da die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.\n3.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.\nGerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht."}