{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-3_2023-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3bab4f342580c4853cd12d54b4316e82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.01.2023 SCBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:48", "Checksum": "ea1e7045e2019b79c3a892ceb2f14774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.01.2023 SCBES.2023.3\nRegeste:\nPfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 30. Januar 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. […])\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert, was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer Pflegefamilie gewohnt habe. Zwar habe das Sozialamt ihr über die zu viel bezahlten Beiträge eine Auflistung zugestellt, daraus sei jedoch nicht ersichtlich, wieviel davon für sie und für ihre beiden Töchter ausbezahlt worden sei. Zudem seien auch die Sozialleistungen für sie gekürzt worden, wofür aus der Auflistung kein Grund ersichtlich sei. Die von ihr gewünschte detaillierte Auflistung fehle ihr bis heute. Solange sie keine solche Auflistung erhalte, weigere sie sich die Schuld zu begleichen. Sie werde keine Schuld begleichen, welche sie nicht schulde. Sie beantrage somit die Löschung der Betreibung und die Feststellung der Nichtigkeit. Im Übrigen erachte sie es als eine Frechheit, dass ihr Lebenspartner im Betreibungsprotokoll erwähnt sei, obwohl er mit dieser Forderung gar nichts zu tun habe.\n2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, insofern das Betreibungsamt erwähne, dass der Zahlungsbefehl am 9. November 2022 an ihren Partner zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass dies von ihrem Partner verneint werde, zumal er damals zu 100 % gearbeitet und auch noch am Abend einen Termin gehabt habe.\n"}