Ein blosses Durchgangskonto für die AHV-Rente und für die Bestreitung des Lebensunterhalts liegt somit nicht vor. Die Pfändung des Betrages von CHF 5’600.85 auf dem Konto der Raiffeisenbank […] ist daher nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: