Auf der Ausgabenseite ist sodann ersichtlich, dass über das Konto unter anderem monatlich Bankomat-Bezüge erfolgen sowie Ausgaben für Hotels, Restaurants, Benzin und sonstige Einkäufe in Lebensmittelgrossmärkten finanziert wurden. Daraus folgt, dass das Konto des Beschwerdeführers zumindest teilweise als Durchgangskonto benutzt wird. Anderseits hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärt, das Geld von der AHV werde für später gespart, wenn sie nicht mehr arbeiten könnten. Diese Erklärung des Beschwerdeführers spricht für das Vorliegen eines pfändbaren Sparguthabens.