92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. 2. Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Vorweg ist festzuhalten, dass die AHV-Rente des Beschwerdeführers von CHF 1’607.00 tatsächlich monatlich auf das Konto einbezahlt wird. Auf der Ausgabenseite ist sodann ersichtlich, dass über das Konto unter anderem monatlich Bankomat-Bezüge erfolgen sowie Ausgaben für Hotels, Restaurants, Benzin und sonstige Einkäufe in Lebensmittelgrossmärkten finanziert wurden.