Wie das Betreibungsamt schliesslich korrekt ausgeführt hat, werden durch die Herabsetzung der Wohnkosten die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen für den Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer für den Servicebus benötigt, nicht betroffen, zumal die diesbezüglichen Parkplatzkosten gemäss Pfändungsprotokoll vom 14. April 2023 dem Beschwerdeführer als Spesen vergütet werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es in der Region [...] genügend geeignete Mietwohnungen mit der Möglichkeit, ein grösseres Fahrzeug zu parkieren, gibt. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.