Sodann ist es zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen nicht zumuten will. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb zu Lasten der Gläubiger auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann. Wie das Betreibungsamt schliesslich korrekt ausgeführt hat, werden durch die Herabsetzung der Wohnkosten die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen für den Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer für den Servicebus benötigt, nicht betroffen, zumal die diesbezüglichen Parkplatzkosten gemäss Pfändungsprotokoll vom 14. April 2023 dem Beschwerdeführer als Spesen vergütet werden.