An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend ausgeführt hat, vermögen die zusätzlichen Räumlichkeiten, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für die Aufbewahrung der Archivdokumente des Geschäfts seines Vaters sowie seines eigenen Geschäfts benötigt, welches inzwischen zufolge Geschäftsaufgabe erloschen ist, eine 5 ½-Zimmerwohnung und einen unangemessenen Wohnungsmietzins nicht zu rechtfertigen. Sodann ist es zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen nicht zumuten will.