Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.