{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-38_2023-07-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165593&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a457b71c84235f21cbda77fca7ad0617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:11", "Checksum": "da0d7bba6b6a4c2c66f951225b44267b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.38\nRegeste:\nHerabsetzung Mietzins\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 10. Juli 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Werner\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Herabsetzung Mietzins\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 10. Mai 2023 (dem Schuldner zugestellt am 11. Mai 2023), worin das Betreibungsamt die bisherigen Wohnkosten des Beschwerdeführers von CHF 2'290.00 per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung sei aufzuheben oder anzupassen.\n2. Die Berechnungen für den ortsüblichen Mietzins seien anzupassen und darzulegen.\nZur Begründung führt er aus, da er und seine Frau zwei Kinder hätten sowie das Archiv vom Geschäft seines Vaters und seines Geschäfts, welches er leider habe aufgeben müssen, sei er auf eine 5.5-Zimmerwohnung angewiesen. Zudem arbeite er als Servicetechniker bei der Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...]) benötige, da er auch regelmässig Piketteinsätze tätige und kurzfristig einsatzbereit sein müsse (Kunden in der Lebensmittelbranche). Mit einem 7-seitigen Betreibungsauszug sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden. Auch die Kinder C.___ (6 Jahre; 1. Kindergartenjahr) und D.___ (12 Jahre; Sonderschule) würden mit einem erneuten Umzug erneut entwurzelt und sozial geschwächt. Jetzt wo er und seine Familie schon sechs Monate in [...] wohnten, hätten die Kinder soziale Kontakte geknüpft, sich eingelebt und an die neue Umgebung gewöhnt. Dazu komme, dass seine Familie aus der vorherigen Mietwohnung nicht habe ausziehen wollen, sondern diese von der Vermieterin nicht mehr habe getragen werden können und verkauft werde. Sie seien so gezwungen gewesen, eine neue Wohnung zu suchen. Sie hätten auch günstigere Wohnungen besichtigt, jedoch rund 20 Absagen hinnehmen müssen, bis sie die jetzige Wohnung gefunden hätten (einzige Zusage).\n2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.\n"}