davon keine Rede sein kann, da die Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Miet- und Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden, es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung einzuverlangen, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: