{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-36_2023-05-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165236&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce8cf64ffc20b3479f82156679cac690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2023 SCBES.2023.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:10:54", "Checksum": "ac353c83101d92062b38b8da1cd0a174", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2023 SCBES.2023.36\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nBeschluss vom 12. Mai 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\ndas Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. März 2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023 den über dem Existenzminimum des Schuldners von CHF 1’050.00 liegenden Betrag von CHF 1’990.00 pfändete,\nA.___, die Mutter des Schuldners, am 8. Mai 2023 für ihren Sohn Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhob,\ndie Existenzminimumsberechnung und die Lohnpfändung dem Schuldner am 18. April 2023 zugestellt wurden,\ndie Beschwerde vom 8. Mai 2023 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und deshalb verspätet ist,\nauf die Beschwerde demnach zum vornherein nicht eingetreten werden kann,\ndie Nichtigkeit erwähnter Pfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzen würde,\ndavon keine Rede sein kann, da die Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Miet- und Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden,\nes sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung einzuverlangen,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,\nbeschlossen:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}