Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 15. Februar 2023 - als zugestellt. 2. Wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer per 1. April 2023 von seinem ursprünglichen Wohnort in [...] an seinen neuen Wohnort in [...] umgezogen. Ein Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat grundsätzlich einen Wechsel des Betreibungsortes zur Folge. Der Erlass der Pfändungsankündigung in der ordentlichen Pfändungsbetreibung bewirkt allerdings die Fixierung des Betreibungsortes (vgl. Art. 53 SchKG).