BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Gemäss Betreibungsprotokoll wurde dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 17. November 2022 persönlich zugestellt, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsankündigung rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 15. Februar 2023 - als zugestellt.