Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, gestützt auf das am 6. Februar 2023 eingegangene Fortsetzungsbegehren sei gleichentags die Pfändungsankündigung erlassen und der Post zwecks Zustellung übergeben worden. Wie ein Auszug aus der Sendungsverfolgung (Track & Trace) der Post zeige, habe diese Pfändungsankündigung dem Schuldner nicht zugestellt und zur Kenntnis gebracht werden können.