Jedoch sei die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortsetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändere, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden sei. Das Betreibungsamt Region Solothurn hätte somit die Betreibung gegen B.___ fortsetzen und die Pfändung durchführen müssen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei demnach nicht zulässig gewesen. 2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme.