Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 wird aufgehoben. Gepfändet werden kann der das Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag des Einkommens von A.___. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: