Diese können dem Beschwerdeführer gegen Vorlage der Zahlungsquittungen aus dem Pfändungserlös zurückerstattet werden. 8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben. Der Anteil der Tochter an die Wohnkosten ist auf CHF 250.00 zu beschränken. Dementsprechend ist in die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers für den Mietzins ein Betrag von CHF 1’540.00 (inkl. Nebenkosten) einzusetzen. Sein Existenzminimum erhöht sich damit um CHF 645.00. Gepfändet werden kann somit nur noch der sein Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag seines Einkommens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.