Der Umstand, dass der Tochter bei der Beurteilung ihres Gesuchs um Ergänzungsleistungen die Hälfte des Mietzinses angerechnet wurde, ist kein Grund, die Angemessenheit im vorliegenden Kontext anders zu beurteilen. Hier geht es um die Feststellung des Notbedarfs des Schuldners, wobei wegen der gegenläufigen Interessen der Gläubiger ein strenger Massstab zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Unterstützungsleistung ausgerichtet wird, kann der Bedarf grosszügiger bemessen werden.