Von diesem Betrag kann noch die Ausbildungszulage in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist der Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch. Auch die Tochter kommt daher in den Genuss eines gehobeneren Wohnkomforts. Insgesamt erscheint es angemessen, den Anteil der Tochter an die Wohnkosten auf CHF 250.00 festzusetzen. Der Umstand, dass der Tochter bei der Beurteilung ihres Gesuchs um Ergänzungsleistungen die Hälfte des Mietzinses angerechnet wurde, ist kein Grund, die Angemessenheit im vorliegenden Kontext anders zu beurteilen.