Ein Nachweis einer Überweisung ist indessen obsolet, wenn die Zulage direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht wird, wie es das Betreibungsamt auch vorschlägt. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’350.00 würde dies einen Betrag von CHF 450.00 ergeben. Von diesem Betrag kann noch die Ausbildungszulage in Abzug gebracht werden.