Dennoch hält auch das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Ausbildungszulage grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen im vorliegenden Fall der Ausbildungszulage keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Ein Nachweis einer Überweisung ist indessen obsolet, wenn die Zulage direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht wird, wie es das Betreibungsamt auch vorschlägt.