Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls berücksichtigt werden können die familiären Verhältnisse. Insofern kommt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter eben doch zum Tragen. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist. Dennoch hält auch das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Ausbildungszulage grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist.