Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein angemessener Anteil, der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann. Dementsprechend bemisst sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem erzielten Einkommen des volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner.