Zudem fehlten in der Berechnung die Kinderzulagen von CHF 260.00. 4. Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr.10 und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts Anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 1’500.00 erzielt.