2. Mangels eines Zustellnachweises kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde vom 4. Mai 2023 die 10-tägige Beschwerdefrist gegen den Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 eingehalten hat oder nicht. Es ist jedoch eine zu formalistische Betrachtungsweise, dass einzelne Positionen, die bei einer Revision einer Existenzminimumsberechnung unverändert geblieben sind, auch für die revidierte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sein sollen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die ganze Verfügung anfechtbar. Der neue Pfändungsvollzug, der sich auf die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 stützt, ist eine neue Verfügung. Diese unterliegt wiederum als Ganzes der Anfechtung.