II. 1. Das Betreibungsamt hält vorab fest, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei am 6. April 2023 ohne die Alimente berechnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlung nachgewiesen habe, sei die Existenzminimumsberechnung am 19. April 2023 angepasst worden. Der Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 (basierend auf der Existenzminimumsberechnung vom 6. April 2023) sei daher bis auf den revidierten Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2. Mangels eines Zustellnachweises kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde vom 4. Mai 2023 die 10-tägige Beschwerdefrist gegen den Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 eingehalten hat oder nicht.