I. 1. Am 19. April 2023 revidierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen die Existenzminimumsberechnung von A.___ und pfändete neu den das Existenzminimum von CHF 4’922.20 übersteigenden Betrag. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Mai 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Überprüfung, da er mit dieser Lohnpfändung seine Fixausgaben nicht mehr decken könne. 3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.