{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-31_2023-07-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165742&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "448e2030d4ae93a6086acc28ad84e932"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:12", "Checksum": "9ff5784ac56aa1b18c6cea721674806f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.31\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n6. In Bezug auf die weiteren Positionen, die der Beschwerdeführer in seiner Existenzminimumsberechnung berücksichtigt haben will, kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs verwiesen werden. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter habe. Dessen Kosten und die Parkplätze gehören deshalb nicht zu seinem Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren sind Telefon und Fernsehen, die Hunde, die Privatversicherung und die Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin in den Nebenkosten enthalten sind. Die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung enthalten, diejenige seiner Tochter gehört nicht dazu. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.\n7. Auch für die Selbstbehalte kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Diese können dem Beschwerdeführer gegen Vorlage der Zahlungsquittungen aus dem Pfändungserlös zurückerstattet werden.\n8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben. Der Anteil der Tochter an die Wohnkosten ist auf CHF 250.00 zu beschränken. Dementsprechend ist in die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers für den Mietzins ein Betrag von CHF 1’540.00 (inkl. Nebenkosten) einzusetzen. Sein Existenzminimum erhöht sich damit um CHF 645.00. Gepfändet werden kann somit nur noch der sein Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag seines Einkommens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 wird aufgehoben. Gepfändet werden kann der das Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag des Einkommens von A.___.\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Schaller"}