{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-31_2023-07-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165742&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "448e2030d4ae93a6086acc28ad84e932"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:12", "Checksum": "9ff5784ac56aa1b18c6cea721674806f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2023 SCBES.2023.31\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Das Betreibungsamt hält vorab fest, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei am 6. April 2023 ohne die Alimente berechnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlung nachgewiesen habe, sei die Existenzminimumsberechnung am 19. April 2023 angepasst worden. Der Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 (basierend auf der Existenzminimumsberechnung vom 6. April 2023) sei daher bis auf den revidierten Punkt in Rechtskraft erwachsen.\n2. Mangels eines Zustellnachweises kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde vom 4. Mai 2023 die 10-tägige Beschwerdefrist gegen den Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 eingehalten hat oder nicht. Es ist jedoch eine zu formalistische Betrachtungsweise, dass einzelne Positionen, die bei einer Revision einer Existenzminimumsberechnung unverändert geblieben sind, auch für die revidierte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sein sollen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die ganze Verfügung anfechtbar. Der neue Pfändungsvollzug, der sich auf die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 stützt, ist eine neue Verfügung. Diese unterliegt wiederum als Ganzes der Anfechtung. Gepfändet wurde mit dieser Verfügung neu der CHF 4’922.20 übersteigende Betrag des Einkommens des Schuldners. Insofern stellen die einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung nur die Begründung für die Höhe des gepfändeten Betrages dar. Die Begründung einer Verfügung ist in der Regel nicht selbständig anfechtbar, anfechtbar ist bloss das Dispositiv. Auf die am 4. Mai 2023 eingereichte Beschwerde ist daher in allen Punkten einzutreten.\n3. Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Unterstützungspflicht für seine volljährige Tochter, die sich in einer Zweitausbildung befindet und brutto CHF 1’500.00 verdient. Mit diesem Einkommen müsse sie auswärts essen, die Arbeitswegkosten sowie ihren weiteren Unterhalt wie Ausgang, Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die Krankenkasse und den Mietzins. So könnten sie ihre Ausbildung durchstehen. Zudem fehlten in der Berechnung die Kinderzulagen von CHF 260.00.\n4. Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr.10 und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts Anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 1’500.00 erzielt.\n5. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein angemessener Anteil, der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann. Dementsprechend bemisst sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem erzielten Einkommen des volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls berücksichtigt werden können die familiären Verhältnisse. Insofern kommt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter eben doch zum Tragen. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist. Dennoch hält auch das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Ausbildungszulage grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen im vorliegenden Fall der Ausbildungszulage keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Ein Nachweis einer Überweisung ist indessen obsolet, wenn die Zulage direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht wird, wie es das Betreibungsamt auch vorschlägt. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’350.00 würde dies einen Betrag von CHF 450.00 ergeben. Von diesem Betrag kann noch die Ausbildungszulage in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist der Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch. Auch die Tochter kommt daher in den Genuss eines gehobeneren Wohnkomforts. Insgesamt erscheint es angemessen, den Anteil der Tochter an die Wohnkosten auf CHF 250.00 festzusetzen. Der Umstand, dass der Tochter bei der Beurteilung ihres Gesuchs um Ergänzungsleistungen die Hälfte des Mietzinses angerechnet wurde, ist kein Grund, die Angemessenheit im vorliegenden Kontext anders zu beurteilen. Hier geht es um die Feststellung des Notbedarfs des Schuldners, wobei wegen der gegenläufigen Interessen der Gläubiger ein strenger Massstab zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Unterstützungsleistung ausgerichtet wird, kann der Bedarf grosszügiger bemessen werden."}