Zwar können die Betreibungskosten gar nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (BGE III 687 E.2.3). Ein derartiges juristisches Fachwissen kann jedoch von einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Überdies gibt es einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2015 (RT150101; publiziert in ZR 114 Nr. 74), der eine separate Betreibung für Betreibungskosten als zulässig erachtet. Dass die Gläubigerin für die ihr in Rechnung gestellten Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 eine neue Betreibung eingeleitet hat, kann somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.