Soweit der Beschwerdeführer von ihr eine Löschung der Betreibung gefordert haben will, ist sie dazu nicht verpflichtet. Ohnehin liegt es im Interesse des Schuldners, das Betreibungsverfahren zu stoppen, sobald die Schuld getilgt ist. Dazu braucht er die Mithilfe der Gläubigerin nicht. Es ist denn auch vom Schuldner zu erwarten und zu verlangen, dass er die Tilgung der Schuld und der Kosten selbst meldet, wenn er die noch nicht erfolgte und nunmehr nicht mehr nötige Spezialzustellung des Zahlungsbefehls verhindern und sich weitere Betreibungskosten ersparen will. 6. Schliesslich ist auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der zweiten Betreibung Nr. [...] zu verneinen.