Offensichtlich ist, dass von der Gläubigerin nicht verlangt werden kann, dass sie den Gang des Betreibungsverfahrens minutiös mitverfolgt, um dem Schuldner weitere Kosten zu ersparen. Zudem konnte die Gläubigerin ja auch kaum rechtzeitig wissen, ob der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde, insbesondere nicht über die Feiertage. Da bei ihr Zahlungen eingingen, nachdem sie die Betreibung mit ihrem Betreibungsbegehren in Gang gesetzt hatte, konnte sie davon ausgehen, dass der Schuldner auf die Zustellung des Zahlungsbefehls reagiert hat. Soweit der Beschwerdeführer von ihr eine Löschung der Betreibung gefordert haben will, ist sie dazu nicht verpflichtet.