Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Gläubigerin die Kosten der Spezialzustellung hätte vermeiden können, da er mit seinen Direktzahlungen vom 16. Dezember 2022 von CHF 1’000.00 und von CHF 58.60 vom 27. Dezember 2022 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Dennoch bleibt die Frage offen, wer die Bezahlung dem Betreibungsamt hätte melden und damit die weiteren Zustellversuche für den Zahlungsbefehl hätte verhindern müssen, der Schuldner oder die Gläubigerin. Offensichtlich ist, dass von der Gläubigerin nicht verlangt werden kann, dass sie den Gang des Betreibungsverfahrens minutiös mitverfolgt, um dem Schuldner weitere Kosten zu ersparen.