Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] ist abzuweisen. 4. Mit einem weiteren Zahlungsbefehl vom 22. März 2023 in der Betreibung Nr. [...] setzte die Gläubigerin nicht bezahlte Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von insgesamt CHF 37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Beschwerdeführer in Betreibung. Die Gläubigerin hat diese Betreibung eingeleitet, nachdem ihr die Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 der Betreibung Nr. [...] in Rechnung gestellt worden waren. Zusätzliche CHF 5.30 verlangt die Gläubigerin für ein Einschreiben. Unklar sind die verbleibenden CHF 5.00.